Allgemeine Bedingungen der esco GmbH engineering solutions consulting, Kaiserstr. 100, 52134 Herzogenrath, nachstehend "esco" genannt.

Stand: September 2013
Allgemeine Bedingungen der esco GmbH engineering solutions consulting Herzogenrath, 09/2013


I. Geltungsbereich

1. Lieferungen und Leistungen von esco erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Art und Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.
3. Die Software ist lauffähig auf den von esco ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenden Software bestimmt sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind ausdrücklich zu vereinbaren.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. esco kann dieses Angebot nach IhrerWahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.
2. Angebote von esco sind unverbindlich.


III. Lieferung und Leistungen

1. esco behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter der Berücksichtigung der Interessen von esco für den Besteller zumutbar ist.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit esco sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die esco daran hindern die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub vonmehr als 4 Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Der Besteller kann 8 Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist esco schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
5. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über den Liefergegenstand zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6. Verändert sich der Arbeitsaufwand aus Gründen, die esco nicht zu vertreten hat, verhandeln die Vertragspartner über eine Anpassung. Erfolgt keine Einigung, beschränkt esco seine Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen vereinbaren die Vertragspartner gesondert schriftlich, wenn sich dadurch die Gegenleistung erhöht.


IV. Lizenzbedingungen

1. Die Vervielfältigung der Software ist bis auf die Erstellung einer Sicherungskopie generell untersagt.
2. Die erworbene Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Rahmen des durch Bestellung und Lieferung definierten Anwendungsbereichs.
3. Sofern nicht vertraglich abweichend vereinbart, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den Einsatz als Einzelplatz-Lizenz; der Einsatz der Software für die Fertigung und/oder Qualitätssicherung ist auf die Nutzung einer Schleif- und/oder Messmaschine begrenzt.
4. Die Softwarelizenz wird durch einen Hardlockdongle geschützt, welcher Bestandteil der Erstlieferung ist. Bei Defekt oder Zerstörung des Dongles erfolgt eine Neulieferung des Dongles im Austausch gegen den defekten Dongle. Die Kosten für den Austausch in Höhe von derzeit 880,00 Euro netto zzgl. Versandkosten trägt der Besteller/Lizenzinhaber. Die Rücksendefrist des defekten Dongles beträgt 1 Woche nach Erhalt des Ersatzdongles. Bei Nichtrücksendung oder verspäteter Rücksendung des defekten Dongles, erfolgt die Inrechnungstellung des kompletten Systempreises.
5. Bei Verlust des Dongles liefert esco keinen Ersatz.


V. Seminare

1. Die Vereinbarung über die Durchführung der Seminare erfolgt unter der Bedingung, dass die von esco benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
2. Der Inhalt der Seminare ergibt sich aus dem jeweiligen Seminarprogramm. Der Besteller hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Seminarpersonal. Seminarort und -zeitraum können von esco aus wichtigem Grund geändert werden, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
3. Der Besteller kann bis spätestens 2 Wochen vor Seminarbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über das Seminar zurücktreten. Nimmt der Besteller an dem Seminar nicht teil, und hat er seinen Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten, es sei denn, der Besteller weist einen geringen Schaden von esco nach. Nimmt der Besteller an dem Seminar nicht teil, und erklärt der Besteller den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Seminarbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
4. esco haftet nicht für ein bestimmtes Seminarergebnis oder einen bestimmten Seminarerfolg.


VI. Übergabe

1. Bleibt der Besteller mit der Annahme der Liefergegenstände länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige von esco in Verzug, so kann esco dem Besteller eine Nachfrist von 14 Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes setzen.
2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist esco berechtigt, durch schriftliche Erklärung vomVertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
4. esco kann im Fall des Annahmeverzuges des Bestellers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die esco für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes machen musste.


VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, esco noch andere Leistungen übernommen hat oder bei Rücksendung bei Mängelbeseitigung.
2. esco ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge vom Besteller zu vertretenen Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über. esco ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.


VIII. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste von esco. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz von esco. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherung hinzu. In Geräte und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
2. Die Rechnungen von esco sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilleistungen werden nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.
3. Die Vergütung aller Leistungen von esco ist zu 50% bei Auftragsbestätigung und zu 50% bei Lieferung fällig.
4. Alle Forderungen von esco werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder esco eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.
5. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug werden nach § 288 BGB Verzugszinsen berechnet.
6. Der Besteller darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen von esco nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


IX. Eigentumsvorbehalt und Rechte am Ergebnis

1. esco behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von esco gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von esco in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertrags- widrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist esco zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch esco liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies esco ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller esco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch der esco im Falle der Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen alle Forderung mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus derWeiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung einer Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von esco, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich esco, die Forderungen nicht einzu- ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. esco kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderenWaren, die esco nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen esco und Besteller vereinbarten Lieferpreis als abgetreten. Dieses gilt auch, wenn der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden wird.
3. esco verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr zu realisierender Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt esco.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er esco unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Eigentumsvorbehalt und die esco zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverpflichtungen, die esco im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
6. Erwirbt der Auftraggeber vertragsgemäß Rechte irgendeiner Art an Ergebnissen aus in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklungsarbeiten, so sind hiervon generell die von esco zur Erbringung der Leistung zugrunde gelegten eigenen Erfindungen, Urheberrechte oder andere Formen geistigen Eigentums ausgenommen. Hierunter fallen insbesonderedie unter Ziffer 8 und 9 genannten Liefergegenstände.
7. An Rechnerprogrammen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem
- bestellenden Direktkunden: ein nicht exklusives, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Benutzungsrecht der gelieferten Softwarelizenzen unter Ausschluss jeglicher Unterlizenzierung zum internen Gebrauch, eingeräumt.
- bestellenden OEM-Partner: ein nicht exklusives, zeitlich unbegrenztes und übertragbares Benutzungsrecht der gelieferten Softwarelizenzen unter Ausschluss jeglicher Unterlizenzierung und zwar zum Zwecke des Weiterverkaufs an Endkunden (OEMLizenzen), eingeräumt.
Der Auftraggeber erhält das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software. Diese Nutzung ist je Lizenz auf einen Arbeitsplatz beschränkt (siehe Punkt IV. Lizenzbedingungen). Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei esco. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens esco Dritten nicht zugänglich sind.
8. Kopien von Programmen dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Auftraggeber auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nicht anderes vereinbart, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und
nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
9. Der Besteller wird im Eigentum von esco befindlichen Liefergegenständen gegen Verlust und Zerstörung versichern.
10. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Besteller dafür Sorge tragen, dass für esco ein dem verlängertem Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.
11. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht esco Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich esco und Besteller darüber einig, dass der Besteller esco Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene neue Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Besteller die neue Sache, so gilt Nr. 2 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.
12. esco bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Besteller überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Besteller sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Besteller einen entsprechenden Urhebervermerk an.
13. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Bestellers durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von esco über. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an esco abgetreten. esco nimmt die Abtretung hiermit an.
14. Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung. esco ist nicht zur Herausgabe des Quellcodes der Software verpflichtet.
15. Der Besteller erwirbt das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software von esco nur für die Zwecke der Nutzung des Liefergegenstandes. Der Besteller kann das Nutzungsrecht an spätere Eigentümer oder Mieter des Liefergegenstandes übertragen. esco behält sich die Schutzrechte an der Software auch dann vor, wenn diese Software eigens für den Besteller erstellt wurde.


X. Gewährleistung

1. esco gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet esco unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von esco nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist esco unverzüglich schriftlich zumelden. Ersetzte Teile werden Eigentum von esco. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet esco nicht. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die bestimmungsgemäße Nutzung.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware beim Besteller. Bei Produkten, die von esco installiert wurden, gilt: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Wird die Übergabe aus Gründen, die esco nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, beginnt die Gewährleistungsfrist einen Monat nach Anlieferung der Produkte. Der Besteller wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung, bei Systemen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft, untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen esco unverzüglich anzeigen und nach Wahl von esco dieWare zur Fehlerbeseitigung an esco zurücksenden bzw., sofern vertraglich vereinbart, am Aufstellungsort bereithalten.
4. Der Besteller hat esco Mängel ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte spätestens 2 Wochen nach Lieferung anzuzeigen.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von esco auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. esco übernimmt keine Gewährleistung für Probleme mit Fremderzeugnissen, die außerhalb der von esco freigegebenen Funktionen (der Fremderzeugnisse) auftreten. Soweit dem Besteller Programme, Software, Interface usw. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierkosten, Porto) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt esco auch für von esco freigegebene Funktionen keine Gewährleistung oder Haftung. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet esco nur für zeichungsgemäße Ausführung.
6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sofern kein Software Service Vertrag vorliegt führen etwaige für den Lizenzgegenstand seitens esco vorgenommene Ersatzlieferungen
und/oder Nachbesserungen sowie kostenlose Updates nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von esco zurückzuführen sind.
8. Zur Vornahme aller von esco nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit esco die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist esco von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei esco sofort zu verständigen ist, oder wenn esco mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von esco Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9. Die Gewährleistung umfasst die kostenlose Behebung der dokumentierten und esco zur Verfügung stehenden Anlagen und Rechnern reproduzierbaren Fehler in den Geschäftsräumen von esco.
10. Sämtliche Reparaturkosten, einschließlich der notwendigen Ersatzteile und Personalkosten, jedoch ausschließlich Reise- und Reiselohnkosten und Transportkosten, werden im Falle der Gewährleistungspflicht seitens esco getragen.
11. Sollte die Rekonstruktion eines Fehlers nur beim Auftraggeber möglich sein oder eine Fehleranalyse und/oder -behebung ausdrücklich vor Ort gewünscht werden, gehen die damit verbundenen Reise- und Reiselohnkosten zu Lasten des Auftraggebers.
12. Erweist sich bei der Fehlerbeseitigung, dass der Fehler von esco nicht zu vertreten ist, hat der Auftraggeber alle Kosten für die Service-Leistung oder sonstigen Hilfestellungen nach den jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätzen von esco zu erstatten.
13. Für das Ersatzstück und für die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht dreiMonate, sie läuftmindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
14. esco verpflichtet sich, Software-Fehler, welche die vertragsgemäße Benutzung des Liefergegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nachWahl von esco und je nach Bedeutung des Fehlers durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers zu berichtigen. esco übernimmt keineGewähr dafür, dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Besteller wählbaren beliebigen Kombinationen, die über ein vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, ausgeführt werden können und seinen Anforderung entsprechen.
15. Der Besteller hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, oder, wenn zwischen esco und dem Besteller über die Herabsetzung keine Einigung zustande kommt, von dem entsprechenden Vertrag kostenfrei zurückzutreten.
16. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
17. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht im daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
18. Erhält der Besteller eine mangelhafte Anleitung, ist esco lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Nutzung entgegensteht.
19. Werden vom Besteller oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von esco bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist esco für entstehende Schäden nicht haftbar.


XI. Haftung

Die Haftung von esco richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von esco, beruht. Soweit esco keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. esco haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird ist der Schadensersatz der Höhe nach auf 500.000 € bei Personen- & Sachschäden und auf 5.000 € bei Vermögensschäden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung esco gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


XII. Abnahme

Die Modalitäten für die Abnahme der Software werden bei Auftragsvergabe einvernehmlich festgelegt. Darüber hinaus gelten folgende generelle Randbedingungen:
1. Die Vor-Abnahme der Software erfolgt im Hause esco.
2. Bei einer Verzögerung der Abnahme um mehr als 6 Wochen über den Termin der Erklärung der Versandbereitschaft hinaus aus Gründen, die esco nicht zu vertreten hat, werden zu diesem Zeitpunkt alle noch offenen Kosten für erbrachte Lieferungen und Leistungen inkl. der auf die Abnahme bezogenen letzten Rate der Projektkosten sofort fällig.
3. Sollte die formelle Abnahme aus beliebigen Gründen nicht möglich sein oder nicht erteilt werden, gilt die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Auftraggeber automatisch als Abnahme.
4. Mit der Abnahme der Software gilt der Auftrag als erfüllt.


XIII. Geheimhaltung

1. esco verpflichtet sich in Bezug auf das seitens des Auftraggebers an esco weitergegebenem firmenspezifischem Know-how zur Geheimhaltung gegenüber Dritten. Dies gilt gleichermaßen für hierbei ggfs. erworbene Kenntnisse über firmeninterne geschäftliche Vorgänge und Randbedingungen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, durch die Zusammenarbeit erworbenes esco-spezifisches Know-how nicht an Dritte weiterzugeben.
3. Ebenso verpflichtet sich esco, Software-Anteile, die ggf. ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt werden -und auch als solche schriftlich definiert sind-, ohne schriftliche Genehmigung durch den Auftraggeber nicht an Dritte weiterzugeben.


XIV. Funktionssicherheit

1. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme so zu entwickeln, dass bei der Ausführung keine Fehler auftreten können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz im Zusammenhang mit anderen Programmen, der Weiterverarbeitung von fremderzeugten Ausgangsdaten sowie innerhalb des definierten Einsatzbereiches für die Bearbeitung von Werkstücken, die nicht Normen oder allgemein zugänglichen Richtlinien entsprechen. Daher kann für die Richtigkeit der Berechnungsergebnisse und für ggf. aus deren fertigungstechnischen Einsatz resultierende Schäden jeder Art keine Haftung übernommen werden. esco ist jedoch bemüht, die im Rahmen der Anwendung und Programmpflege festgestellten reproduzierbaren Fehler schnellstmöglich zu beheben.


XV. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

1. Die Software darf beim Einsatz an Maschinen und bei der Erstellung von Fertigungsvorgaben nur von geschulten Personal bedient werden. Hierbei sind sowohl umfassende Kenntnisse über Bedienung und Funktion der Anwendersoftware als auch über alle für die Anwendung relevanten fertigungstechnischen Randbedingungen (Maschine, Steuerung, Verfahren) unabdingbar.
2. Obwohl die Software eine Vielzahl von Sicherheitsvorkehrungen (Plausibilitätsprüfungen etc.) enthält, ist der Anwender für die gewissenhafte Prüfung sowohl der Eingabedaten als auch der Ergebnisse verantwortlich.


XVI. Ausfuhr

1. Hat der Besteller seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer esco bekannt zugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht esco zu erteilen.
2. Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen - insbesondere USamerikanischen - Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Besteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und dieser Verpflichtung einen eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.


XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort ist Herzogenrath.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksamsein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
5. Der Besteller darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von esco übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
6. Der Besteller hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens esco unverzüglich anzuzeigen.
7. Der Besteller willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetztes von esco gespeichert und verarbeitet werden, soweit die zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Bestellerbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Bestellers zu berücksichtigen sind.
8. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über den und aus diesem Vertrag ist Herzogenrath. esco ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
9. Für die Abwicklung des vorliegenden Auftrags gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.